Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Angebot und Vertragsabschluß
1.) Die Angebote erfolgen stets freibleibend. Geringfügige Abweichungen im Material, Farbe und Maßen oder die Durchführung technischer Verbesserungen bleiben vorbehalten.
2.) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für Nebenabreden und nachträgliche Veränderungen.
3.) Diese Verkaufs u. Lieferungsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrags. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Preise
1.) Unabhängig vom vereinbarten Preis ist der Verkäufer berechtigt, Erhöhungen der Gestehungskosten, wie Rohstoffverteuerungen, Zölle, Steuern, u. a., die bis zum Liefertag eintreten, in Rechnung zu stellen.
2.) Die Preise verstehen sich ab Offenburg, ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.
3.) Bei frachtfreier Lieferung gehen Erhöhungen der Frachtraten zu Lasten des Käufers.
III. Lieferung
1.) Teillieferungen sind zulässig
2.) Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.
Bei Abholung bestellter Ware behält sich der Verkäufer das Recht, auf Kosten des Verkäufers die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
3.) Der Verkäufer wählt den Versandweg und die Versandart.
4.) Die angegebenen Lieferzeiten sind immer unverbindlich. Sie laufen nach Klärung aller technischen Fragen vom Tage der Auftragsbestätigung an. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie den rechtzeitigen Eingang aller evtl. vom Käufer zu liefernden Unterlagen voraus.
5.) Die Anmeldung des Konkurses, des Vergleichs oder Vertragshilfeverfahrens, die Leistung des Offenbarungseides, die Nichteinlösung eines Schecks oder die Tatsache, daß ein Wechsel des Käufers oder des Firmeninhabers zu Protest geht, entbinden den Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen und berechtigen ihn, die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
6.) Fälle höherer Gewalt, Kriegs und Ausnahmezustände, Streiks und Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Betriebsstörungen jeder Art, Rohstoff und Materialmangel beim Verkäufer oder den Zulieferern, Verkehrsstörungen, desgleichen verspätete und/oder ungenügende Laderaumgestellung sowie alle Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die die Herstellung und/oder den Versand übernommener Aufträge unmöglich machen, verringern, verzögern oder wesentlich erschweren, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Auch ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Käufers vom Vertrag zurückzutreten.
7.) Die vorbezeichneten Umstände sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Lieferverzugs eintreten. Ein Anspruch des Käufers auf Entschädigung bei einer Lieferzeitüberschreitung besteht nicht.
8.) Ein Rücktritt des Käufers kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, danach eine angemessene Nachfrist gestellt und erfolglos verstrichen ist.
9.) Für den Fall der unberechtigten Ausübung des Rücktritts vom Vertrag steht dem Verkäufer neben dem Anspruch auf Erfüllung wahlweise das Recht zu, neben der Herausgabe der bereits gelieferten Ware die Zahlung in Höhe von 20°/o des Gesamtkaufpreises als Schadenersatz zu verlangen ohne daß es eines Nachweises für entgangenen Gewinn bedarf. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. In jedem Fall gehen entstandene oder noch entstehende Fracht und Nebenkosten zu Lasten des Käufers.
IV. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (aussengebietliche Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Aussengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
V. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang
1.) Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2.) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zu Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3.) Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
4.) Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5.) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassens des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr an den Käufer über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von Ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Tilgung aller Forderungen, auch der erst nach der Lieferung entstehenden, vor (sog. Kontokorrentbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen des Verkäufers, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, wie z. B. Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil und ZubehörLieferungen.
2.) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
3.) Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen und ihm sämtliche für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die dem Verkäufer durch eine erfolgreiche Intervention entstehen, gehen in dem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht vom Interventionsgegner eingezogen werden können.
4.) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist der Verkäufer berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluß jeglichem Zurückhaltungsrechts zu verlangen. Alle durch Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Hierfür notwendige Instandsetzungsarbeiten kann der Verkäufer im Namen und für Rechnung des Käufers durchführen. Der Erlös nach Abzug aller Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht; ein etwaiger (Überschuß wird ihm ausbezahlt).
VII. Zahlung
1.) Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ohne jeglichen Abzug, Jeweils ab Rechnungsdatum, und ohne Rücksicht auf die Dauer der Transportzeit. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
2.) Schecks werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich Ihrer Einlösung. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Weitere Begebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden — unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche — Jahreszinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank ( Kosten für Bankkredite in laufender Rechnung) berechnet, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, von allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Verkäufer zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Dies gilt auch, wenn die Vermögenslage des Käufers schon bei Vertragsabschluß schlecht gewesen ist und sich der Verkäufer darüber im Irrtum befand und erst nach Vertragsabschluß Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen erhält. Für bereits gelieferte Ware oder erbrachte Leistung wird auf Verlangen des Verkäufers der Kaufpreis sofort fällig. Wahlweise kann die weitere Vertragserfüllung von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
3.) Wird von mehreren zeitlichen nacheinander fälligen Schecks eines Kunden einer nicht ordnungsgemäß eingelöst, so entfällt die in der Hereinnahme der restlichen Papiere liegende Stundung mit der Maßgabe, daß sofort sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer fällig werden und der Verkäufer auch wegen aller Scheckforderungen vorgehen kann. 4.) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen — gleich welcher Art — aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, daß die Gegenforderungen dem Grund und der Höhe nach unbestritten und fällig sind. Dies gilt auch bei begründeten Mängelansprüchen.
5.) Teillieferungen werden gesondert berechnet. Hierfür gelten die Bedingungen entsprechend. Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die älteste Forderung angerechnet, auch soweit der Käufer etwas anderes bestimmt.
6.) Stehen mehrere Rechnungen des Käufers offen (Kontokorrent), so ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 201 BGB das Datum der letzten Rechnung maßgebend.
VIII. Gewährleistung
1.) Auf Rahmen und Gabeln wird eine Garantie von 24 Monaten ab Herstellungsmonat gewährt. Hiervon ausgeschlossen sind Schäden, die auf Eigenverschulden zurückzuführen sind (wie z.B. das Auffahren auf die Wand), sowie Verschleißteile wie Achsen, Lager, Ketten, Reifen und Pedalgummi, die einem normalen Verschleiß unterliegen. Auf Verchromungen wird eine Garantie von 6 Monaten gewährt. Bei berechtigten Reklamationen innerhalb der Garantiezeit werden die reparierten Artikel generell frei zurück geschickt. Der Käufer zahlt lediglich die Kosten für den Versand an den Verkäufer.
2.) Mängelrügen sind innerhalb 8 Tagen nach Auslieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
3.) Sofern der Käufer nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, haftet der Verkäufer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, und zwar unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Für andere als die hier aufgezeigten Mängel, mögen es Sach oder Rechtsmängel sein, hat der Verkäufer nicht einzustehen.
Zur Ausbesserung oder Nachlieferung ist dem Verkäufer eine angemessene Frist einzuräumen. Mit Einverständnis des Verkäufers kann auch der Kaufpreis gemindert werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
4.) Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
VIIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Offenburg. Das gilt auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der sonstigen Geschäftsverbindung und für alle Klagen.
X. Schlußbestimmungen
1.) Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für a11e zukünftigen Lieferungen.
2.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.